KLUB-STATUTEN

des

Kulturklubs "STREUMI" in Zürich

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Society for
Trade and
Redevelopment of
Eternal and
Universal
Multicultural
Ideals



I. Name, Rechtsform, Sitz, Dauer und Zweck der Gesellschaft


Art. 1

Unter der Bezeichnung Kulturklub "STREUMI" (engl. Abkürzung für: "Society for Trade and Redevelopment of Eternal and Universal Mulitcultural Ideals) , in der Folge "Klub" genannt, besteht mit Gründungsdatum 18.10.2000 auf unbestimmte Dauer eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff des Schweizerischen Obligationenrechts mit Geschäftsdomizil in Zürich.


Art. 2

Der "Klub" bezweckt:

- die Pflege des gesellschaftlichen Kontaktes und insbesondere die Verbreitung der "Streumi-Technik" (Streumi mixture preservation; sprinkling; wandering around and about).
- die Förderung der kulturellen Weiterbildung seiner Gesellschafter durch gemeinsame Anlässe im Bereich Kultur, Sport, Medien, Gastronomie, Raumfahrt und Jürgianischem Cäsaropapismus.
- Teilnahme und/oder Organisation von originellen Events zu kulturellen Themen zur Förderung des Klubvermögens.


Art. 3

Klub-Signet / Leitspruch

- Das Klubsignet soll für den Klub für den Auftritt gegen aussen verbindlich sein.
- "STREUMI-Klubsignet: siehe offizielle STREUMI Webpage http://www.streumi.org
- STREUMI ist Ausdruck und Sinnbild unserer Klubphilosophie. Es widerspiegelt vergangene und zukünfige Kultur, elitäre Haltung und das grösste Gut des Klubs - die gemeisame Philosophie der gegenseitigen Wissensvermittlung und Förderung des STREUMI-Kults. "STREUMI" wird sanft in den Händen der ehrenwerten Klub-Mitlieder/innen wie ein göttliches Wesen gehalten - STREUMI widerspiegelt die Verletzlichkeit des menschlichen (Streu-) Gedankengutes und ist gleichzeitig Sinnbild für den gemeinsamen Auftritt der Mitglieder nach aussen.
- Der Leitspruch ist integrierter Bestandteil des Klublogos und lautet: "Creum in Omnibus" ( "Ich glaube an den öffentlichen Verkehr"), frei nach dem bekannten mittelalterlichen französisch-schweizerischen Dichter "Duc de Fricktalois". Der Klubleitsatz versinnbildlicht die Haltung der Klubmitglieder zueinander und im Endeffekt zu sich selbst, als auch den Ehrenkodex im Klub.



II. Mitgliedschaft


Art. 4

Klubmitglieder sind die im Anhang (vgl. Anhang 1) zu diesen Statuten aufgeführten Personen.

Beim Status der Mitgliedschaft wird unterschieden nach:

- Vollmitgliedern, welche den Gesellschaftsvertrag unterschrieben haben und diesem somit in vollem Umfang unterstehen.

- freien Mitgliedern, ohne die Rechte und Pflichten, welche sich aus dem Gesellschaftvertrag ergeben, wobei auch von diesen Mitgliedern eine aktive Unterstützung der Ideale des Klubs erwartet wird.

Die Klub-Statuten beziehen sich im wesentlichen auf Vollmitglieder.

Der Vorstand kann auf mündliches Gesuch eines Gesellschafters hin die Aufnahme neuer Gesellschafter beantragen, solange die Zahl der Gesellschafter 169 nicht übersteigt.

Jedem Klubmitglied wird ein "nickname" (alias) zugeteilt. Das Neumitglied ist vorschlagsberechtigt, der Klub-Vorstand behält sich jedoch das Entscheidungsrecht vor.


Art. 5

Das Klubvermögen setzt sich zusammen aus den eingezahlten Beträgen, sowie Mehr- bzw. Mindererträgen aus Anlagetätigkeit.

Jedes Klubmitglied zahlt einen von der Klubversammlung fixierten Betrag ein, der sich im Rahmen des jeweils aktuellen Preises einer STREUMI-Dose bewegt.

Bei Auflösung des Klub ist die Verteilung gemäss Art. 20 vorzunehmen.


Art. 6

Der Eintritt neuer Klubmitglieder gemäss Artikel 3 hiervon ist jeweils auf Beginn eines Monates möglich. Das neu eintretende Mitglied hat sich der Klubversammlung entweder schriftlich oder in persona vorzustellen. Der Klubpräsident führt entsprechend die Kontrolle.

Die Aufnahme eines neuen Klubmitglieds ist nur mit Zustimmung des Vorstandes möglich. Das Neumitglied muss sich einer Probezeit von mindestens einem Semester unterziehen.

Ein neues Klubmitglied anerkennt die Bestimmungen des Klub durch seine Unterschrift im Anhang zu den Klubstatuten. Die Aufnahme hat durch eine feierliche Zeremonie zu erfolgen, die mindestens halbjährlich stattzufinden hat.


Art. 7

Das Ausscheiden aus dem "Klub" erfolgt

a) durch freiwilligen Austritt mittels schriftlichem Kündigungsschreibens auf Ende des Klubjahres.
b) durch den Tod des Klubmitglieds.
c) Ausschluss aus dem Klub.
d) nachweislichem einjährigen Nichtkonsums von STREUMI.

Bei diesen Arten des Ausscheidens gelangt Art. 545 Ziff. 2 und 6 OR nicht zur Anwendung, d.h. die Gesellschaft wird nicht aufgelöst.


Art. 8

Der ausscheidende Gesellschafter hat keinen pro rata temporis - Anspruch auf Auszahlung seines Klubbeitrags bei freiwilligem Austritt.


Art. 9

Für Verpflichtungen des "Klubs" haftet zuerst die Gesellschaft als solche mit dem Klubvermögen.

Die Klubmitglieder haften für weitergehende Verpflichtungen des "Klubs" persönlich, und zwar

- primär und ausschliesslich: es haftet jeder Gesellschafter.
- unbeschränkt: Jeder Gesellschafter haftet mit seinem ganzen Vermögen in unbeschränkter Höhe.
- solidarisch: Ein Gläubiger kann die vollständige Erfüllung der Klubverpflichtungen von jedem Klubmitglied verlangen.

Innerhalb des "Klubs" kann der belangte Gesellschafter auf die übrigen Gesellschafter nach den Regeln über die Aufteilung von Gewinn und Verlust Rückgriff (Regress) nehmen.

Sollte sich der Klub gegenüber Dritten oder einzelnen Gesellschaftern finanziell verpflichten (Kredite; Eventualverpflichtungen) sind Dokumente, auf denen sich ein aus der Solidarhaftung entlassenes Klubmitglied verpflichtet hat, zu erneuern. Grundsätzlich unterliegen solche Geschäfte dem Mehrheitsbeschluss der Gesellschafterversammlung.


Art. 10

Jedem Klubmitglied steht gegenüber dem Vorstand jederzeit ein Auskunftsrecht zu, mit welchem auch das Recht auf Einsicht in die Bücher und Korrespondenzen verbunden ist.

Die Gesellschafter sind verpflichtet, über die internen Verhältnisse des "Klubs" gegenüber Dritten striktes und vollumfängliches Stillschweigen zu bewahren.



III. Organisation


Art. 11

Die Organe des "Klubs" sind:

- die Klubversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren

Art. 12

Die Gesellschafterversammlung finden in der Regel spätestens auf Ende eines Semesters statt. Der Versammlungstag und das Versammlungslokal werden durch den Vorstand bestimmt und allen Klubmitgliedern schriftlich per E-Mail oder per "Buschtrommel" mitgeteilt. Eine computertechnische Vernetzung aller Mitglieder ist aus Kosten- und Effizienzgründen anzustreben, um die Kommunikation innerhalb des "Klubs" aktiv zu beleben.

Das Klubjahr wird vom 31. Dezember 2000 an gerechnet.

Innerhalb der ersten drei Monate jedes Klubjahres ist eine ordentliche Jahresversammlung abzuhalten, die sich mit folgenden Traktanden zu befassen hat:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes über STREUMI-Aktivitäten und Events des Vorstandes
b) Abnahmen der Jahresrechnung
c) Entgegennahme des Revisionsberichtes
d) Déchargeerteilung an den Vorstand und die Rechnungsrevisoren
e) Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses
f) Wahl des Vorstands und der Rechnungsrevisoren

Der Vorstand kann ausserordentliche Klubversammlungen einberufen, wenn er dies für notwendig erachtet oder wenn mindestens zwei Gesellschafter bei einem Mitglied des Vorstandes die Einberufung mündlich oder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.


Art. 13

Die jährliche Gesellschafterversammlung ist das höchste Organ des "Klubs".

Folgende Geschäfte und Beschlüsse fallen in ihre Kompetenz:

a) Alle obligatorischen Geschäfte der Jahresversammlung gemäss Art.11
b) Beschlussfassung über die vom Vorstand erarbeitete Klubpolitik und eines Jahresprogramms
c) Aufnahme von neuen Klubmitgliedern gemäss Art. 3
d) Liquidation des "Klubs"
e) Änderung der Klubstatuten
f) Festlegung des Klubbeitrages je Mitglied
g) Beschlussfassung über alle Klubangelegenheiten, die nicht anderen Organen übertragen sind.

Über die gefassten Beschlüsse führt ein Mitglied des Vorstandes ein Protokoll.


Art. 14

Jedes Klubmitglied hat ein Stimmrecht.

Jedes Klubmitglied ist gehalten, sich an der Jahresversammlung durch ein anderes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten zu lassen, sofern er/sie nicht persönlich daran teilnehmen kann. Ein Mitglied kann höchstens zwei Stimmen auf sich vereinigen.

Die Klubversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Klubmitglieder anwesend oder vertreten sind. Ist eine solche Gesellschafterversammlung infolge dieser Bestimmungen nicht beschlussfähig, so werden deren Anträge auf dem Zirkularwege den abwesenden Mitgliedern bekanntgegeben. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 14.

Wird innert vierzehn Kalendertagen (Datum des Poststempels) nach Versendung der Zirkulare nicht von mindestens zwei Gesellschaftern gegen die Anträge schriftlich opponiert, so werden diese zu Beschlüssen erhoben.


Art. 15

Die Klubversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit nicht die Statuten etwas anderes vorschreiben, mit dem absoluten Mehr der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Mehr der klubältesten Mitglieder. Kommt auch auf diese Weise keine Stimmenmehrheit zustande, entscheidet das Los. Die Wahlen und Abstimmungen finden offen statt, sofern nicht mindestens zwei Klubmitglieder geheime Abstimmung verlangen.

Folgende Beschlüsse bedürfen besonderer Mehrheitsverhältnisse:

- Aufnahme neuer Klubmitglieder: 2/3 Mehrheit
- Änderung der Klubstatuten: absolutes Mehr aller Klubmitglieder
- Liquidation des "Klubs": absolutes Mehr aller Klubmitglieder
- Wahl des Vorstandes, der Rechnungsrevisoren und der Bankverbindung (Depotbank): absolutes Mehr aller Klubmitglieder
- Ausschluss eines Klubmitglieds. Auf die ehrenvolle Vertretung des Klubnamens sowie der Klubphilosophie sei ausdrücklich hingewiesen. Klubmitglieder, die gegen den Codex verstossen, haben sich vor einem Tribunal (Vorstand + 2 Mitglieder) zu verantworten.

Diese Beschlüsse können nicht auf dem Zirkularwege gefasst werden.


Art. 16

Der Vorstand ist geschäftsführendes Organ des "Klubs". Er besteht aus drei Gesellschaftern. Der Vorstand vertritt den "Klub" nach aussen und besorgt die Geschäfte nach Massgabe der vorliegenden Statuten, der Klubpolitik, der Beschlüsse der Klubversammlungen sowie des Ehrencodex. Letzterer wird durch den Vorstand selbst festgelegt und regelt das Geschäftsgebaren des Vorstandes sowie dessen interne Organisation.

Der Auftritt nach aussen kann über die eigene Webpage im Internet (http://www.streumi.org) erfolgen. Die dabei nötigen Bestimmungen sind durch den Vorstand separat zu regeln.

Der Vorstand zeichnet einzeln.

Die Mitglieder des Vorstandes werden für ein Jahr gewählt. Sie sind unbeschränkt wiederwählbar. Der Vorstand ist verpflichtet, in allen Angelegenheiten die gebotene Sorgfalt anzuwenden. Gegenüber den übrigen Gesellschaftern entsteht dadurch keine zusätzliche Haftung, soweit nicht eine grobe Verletzung der Sorgfaltspflicht vorliegt.

Der Vorstand besorgt die Geschäfte des "Klubs" ehrenamtlich. Er ist berechtigt, dabei anfallende Unkosten dem "Klub" in Rechnung zu stellen.


Art. 17

Die zwei ehrenamtlichen Rechnungsrevisoren sind Klubmitglieder. Sie werden durch die Klubversammlung auf ein Jahr gewählt und sind unbeschränkt wiederwählbar. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung des "Klubs" und erstatten der Klubversammlung schriftlich Bericht über das Ergebnis der Prüfung.


Art. 18

Die Depotbank verwahrt die Vermögenswerte des "Klubs" und führt die Aufträge gemäss den Instruktionen des Vorstandes aus.


Art. 19

Die Anlage des Gesellschaftsvermögens erfolgt in Instrumenten des Kapital- und Finanzmarktes. Es ist auf eine angemessene Risikoverteilung zu achten.

Dem Vorstand obliegt die Festsetzung einer angemessenen Anlagepolitik für die zu verwaltenden Klubvermögenswerte.

Die Klubmitglieder sind über die normale Anlage auf Bankkonten hinausgehende Transaktionen anlässlich der Jahresversammlung zu orientieren.


Art. 20

Das Klubjahr endet jeweils per 31. Dezember. Auf diesen Zeitpunkt erstellt der Vorstand eine Bilanz und eine Erfolgsrechnung.



IV. Liquidation


Art. 21

Der "Klub" wird durch Beschluss der absoluten Mehrheit sämtlicher Mitglieder aufgelöst. Sämtliche Vermögenswerte des "Klubs" werden anschliessend interessewahrend verkauft und das nach Abzug aller Verkaufs- und Liquidationsspesen verbleibende Klubvermögen wird nach Abzug einer 25%-Zuwendung an eine wohltätige Organisation in der Schweiz, die durch den Vorstand bestimmt wird, zu gleichen Teilen an die Mitglieder verteilt.


Art. 22

Für sämtliche Streitigkeiten unter den Gesellschaftern, die sich in Anwendung und infolge dieser Klubstatuten ergeben können, ist der ordentliche Rechtsweg zu beschreiten.

Gerichtsstand ist Zürich.







Zürich, 18. Oktober 2000/duke



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A N H A N G


zu den Klub-Statuten vom 18.10.2000


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Die 3 Gründungsmitglieder erklären sich mit den vorliegenden Klub-Statuten vom 18.10.2000 in allen Teilen einverstanden.



Die Klubmitglieder, Datum Unterschrift




Der Präsident: Schaub Christian ("Wayan") ................................................................



Der Aktuar: Zentner Jürg ("Knecht Rupprecht") .........................................................



Der Kassier: Ducrey Markus ("Duke") ...........................................................................